Unsere Satzung als PDF Datei:  Satzung 18.06.2025

 

SATZUNG 

Stellmoor-Ahrensburger Tunneltal e.V.

 

Präambel

  • Das Stellmoor-Ahrensburger Tunneltal mit seinen in den 1930er Jahren entdeckten Rentierjägerkulturen gehört zu den bedeutendsten Forschungsregionen altsteinzeitlicher Archäologie in Europa.
  • Die optimale Konservierung organischer Bestandteile im Tunneltal bietet der Wissenschaft überragende Rückschlüsse auf die Natur-, Klima- und Umweltentwicklung der letzten 15.000 Jahre. Innerhalb des nordeuropäischen Flachlands ist diese Situation nahezu einmalig!
  • Das Stellmoor-Ahrensburger Tunneltal gehört zu den wenigen ballungsraumnahen Gebieten Nordeuropas, in dem eiszeitliche Landschaftsformen nur gering durch menschliche Einflüsse beschädigt wurden und die noch heute unmittelbar sichtbar und erlebbar sind. Es stellt damit ein wertvolles Geotop von überregionaler Bedeutung dar.
  • Als Bestandteil eines FFH-Gebietes genießt es zudem den höchsten Schutzstatus auf europäischer Ebene für den Schutz seltener Tiere, Pflanzen und Lebensraumtypen.

Aufgrund seiner gleichzeitigen Ausprägung als Naturschutzgebiet, als Grabungsschutzgebiet und als Geotop fühlt sich der Verein verpflichtet, das Stellmoor-Ahrensburger Tunneltal in allen seinen Belangen auf Hamburger und Schleswig-Holsteiner Gebiet als Einheit zu schützen und zu fördern.

Durch die Förderung von Forschungsprojekten und den Ausbau eines weitreichenden Bildungsangebotes möchte der Verein auf die Bedeutung des Tunneltals aufmerksam machen und zu einem tieferen Verständnis auch aktueller Probleme wie z.B. Klimawandel und Artensterben beitragen.

 

  • § 1     Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Stellmoor-Ahrensburger Tunneltal e.V.“ Der Verein führt den Namenszusatz „Das Tal der Rentierjäger“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ahrensburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck mit der Registernummer -VR 4677 HL- eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig und neutral.

 

  • § 2     Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

  • § 3     Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung
  1. Zweck des Vereins ist:
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
  • die Förderung des Umweltschutzes
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • die Förderung des Völkerverständigungsgedankens
  1. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) den Ausbau eines Bildungsangebotes:
insbesondere durch Jugendarbeit, Führungen, Workshops, Vorträge, Angebote für Schulen, Einrichten und Betreiben einer Bildungsstätte (z.B. Museum, Steinzeitdorf), Ausstellungen und Veranstaltungen.

b) die Initiierung, Begleitung und Förderung von Forschungsprojekten.

c) den Ausbau eines Netzwerks zwischen verschiedenen Fachbereichen, Personen und Institutionen.

d) die Förderung des kulturellen Austauschs mit den letzten noch existierenden „Rentierkulturen“ und indigenen Völkern des Nordens.

e) die Förderung der Sicherung von archäologisch und geologisch bedeutsamen Flächen im Tunneltal (Geotope) durch Erwerb, Pacht, Verwaltung oder Betreuung.

f) Bemühungen um den Schutz der natürlichen Biodiversität, insbesondere von seltenen Pflanzen, Tieren und Lebensraumtypen.

 

  • § 4     Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Auch juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
  2. Auch Mitarbeiter des Vereins können als Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Beschluss.
  4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, mit Ablauf einer vereinbarten Befristung, durch Ausschluss oder durch Tod.
  6. Der Austritt aus dem Verein ist mit mindestens dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich zu erklären. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
  8. wenn es mit der Entrichtung von zwei Jahresbeiträgen oder Teilen von ihnen trotz Mahnung im Rückstand bleibt oder
  9. dem Zweck oder der Satzung des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  10. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine dem Mitglied mit Gründen schriftlich mitzuteilende Entscheidung ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.

 

  • § 5     Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied erkennt mit Abgabe seines Aufnahmeantrags die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung an.
  2. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme in den ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Dem Mitglied steht das Recht zu, schriftlich Anträge zur Beratung bis 1 Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand oder in der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen.
  3. Alle Mitglieder sind gehalten, den Vorstand nach besten Kräften zu unterstützen, das Ansehen des Vereins zu wahren und an der Erweiterung und Festigung des Mitgliederbestands mitzuwirken.

 

  • § 6     Beitrag
  1. Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder hat jedes Mitglied einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 30,- € p.a. zu leisten.
  2. Gehören mindestens zwei Personen derselben Familie an, kann von diesen eine Familienmitgliedschaft zu einem Jahresbeitrag von 45,- € beantragt werden.
  3. Die Höhe des Regelbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für natürliche Personen, Familien, juristische Personen, Vereine, und Gesellschaften können jeweils unterschiedliche Regelbeiträge festgesetzt werden.
  4. Ermäßigungen vom Regelbeitrag sowie dessen Erlass in begründeten Fällen, insbesondere für besondere Personengruppen werden vom Vorstand festgesetzt.

 

  • § 7     Organe und Ausschüsse

Organe und Ausschüsse sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand
  3. die Geschäftsführung (bei Bedarf siehe §15)
  4. Arbeitskreise oder Beiräte, die der Vorstand für besondere Zwecke bilden kann. Aufgabe der Arbeitskreise und Beiräte ist es, den Vorstand durch fachliche Zuarbeit in Teilbereichen bzw. Themenbereichen zu unterstützen.

 

  • § 8     Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (OMV) ist jeweils in der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres von dem Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
  2. Sie muss außerdem innerhalb einer Frist von zwei Monaten einberufen werden, wenn es der Vorstand mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch Benachrichtigung der Mitglieder in schriftlicher oder elektronischer Form zu erfolgen. Die Einladung ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse eines Mitglieds zu richten. Sie gilt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag als zugegangen.
  4. Jede Einladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten. Vorgesehene Satzungsänderungen müssen unter Angabe der zu ändernden Bestimmungen in der Tagesordnung bzw. in einer Anlage zur Tagesordnung angegeben sein.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zu einer Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die wenigstens seit sechs Monaten dem Verein angehören. Stimmberechtigt sind zudem nur Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bereits entrichtet haben oder eine Einzugsermächtigung erteilt haben, die regelmäßig erst später im Jahr ausgeführt wird, oder Mitglieder, die unmittelbar vor der Mitgliederversammlung an der dortigen Kasse ihren Mitgliedsbeitrag in bar entrichten.
  • § 9     Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Punkte zur Beratung und Beschlussfassung:

  1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und ggf. der Rechnungsprüfer
  2. Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  3. Der Vorstand kann einen Rechnungsprüfer und einen stellvertretenden Rechnungsprüfer wählen. Dieser / diese sind nicht Mitglied des Vorstandes. Der / die Rechnungsprüfer werden für die Dauer eines Jahres gewählt.
  4. Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
  5. Festsetzung des Regelbeitrages,
  6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
  7. Satzungsänderungen,
  8. Einspruch gegen Ausschlussbeschlüsse,
  9. Richtlinien für Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen.

 

  • § 10     Versammlungsleitung und –Protokoll
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder auch bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Abweichend hiervon kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied bzw. Vereinsmitglied als Versammlungsleiter bestellen.
  2. Der Vorstand bestellt vor der Mitgliederversammlung einen Protokollführer.
  3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, Stimmenenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung, evtl. Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Satzungsänderung betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
  4. Das Versammlungsprotokoll kann von jedem Mitglied des Vereins eingesehen werden. Auf Verlangen wird einem Mitglied auf seine Kosten eine Abschrift des Protokolls zugesandt. Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Fertigstellung des Protokolls eingelegt werden. Über einen Widerspruch entscheiden der Versammlungsleiter und der Protokollführer.

 

  • § 11   Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von beiden ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, und zwar mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine geheime Abstimmung durchgeführt.
  4. Der Vorsitzende beruft die Vorstandsmitglieder nach Bedarf zur Vorstandssitzung ein.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der zu beschließende Antrag abgelehnt.
  6. Dem Vorstand wird nach §27 Abs. 1 BGB eine Selbstermächtigung zur Kooption bei unvorhersehbarem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erteilt. Die verbliebenen Vorstandsmitglieder können dabei aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
  7. Ein Vorstandsmitglied kann unbeschadet eines Austritts oder eines Ausschlusses aus dem Verein abberufen werden, wenn dies auf einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

 

  • 12   Entschädigungen
  1. Vorstandsmitglieder gemäß § 10 Nr.1 üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Sie haben ferner Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG.

 

  • § 13   Haftungsbeschränkung
  1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Für Schäden gleich welcher Art, die dem Verein aus der Tätigkeit des Vorstandes entstanden sind, haftet der Vorstand nur, wenn ihm Vorsatz zur Last fällt.

 

  • § 14   Rechnungslegung
  1. Der Verein führt sein Rechnungswesen nach den Regeln der ordnungsgemäßen Buchführung. Der Vorstand beschließt vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einen darauf abgestimmten Haushaltsplan.
  2. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht zu erstatten.
  3. Die Rechnungsprüfer (sofern gewählt) überprüfen die Kassenbelege des Vereins auf ihre Angemessenheit und sachgerechte Anweisung. Sie können sich auf eine stichprobenweise Überprüfung beschränken. Ihr schriftlicher Bericht mit einem entsprechenden Antrag wie auf Entlastung des Vorstandes, hat der Versammlung vorzuliegen.
  4. Während des Geschäftsjahres können die Rechnungsprüfer (sofern gewählt) nach eigenem Ermessen Kassenprüfungen vornehmen.

 

  • § 15   Geschäftsführung
  1. Der Vorstand kann zur Besorgung der laufenden organisatorischen Angelegenheiten eine Geschäftsführung bestellen, die für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt erhält. Auch die Anstellung von Mitarbeitern gegen Entgelt ist zulässig.

 

  • § 16   Auflösung des Vereins
  1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins (gemäß § 41 BGB) kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die nur den Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beinhalten darf, erfolgen, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und diese die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Muss eine solche Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist eine zweite Versammlung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Dreiviertelmehrheit endgültig beschließt.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder andere durch die Mitgliederver-sammlung bestimmte Vereinsmitglieder, genannt Liquidatoren.
  1. Die Bestellung der Liquidatoren sowie die Auflösung des Vereins müssen beim zuständigen Amtsgericht mittels Antrags in beglaubigter Form angemeldet werden.
  1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §3 Nr.1 dieser Satzung.
  2. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.  

 

  • § 17   Inkrafttreten der Satzung
  1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit erlöschen gleichzeitig auch alle früheren Satzungen.
  2. Satzungsänderungen bedürfen auf der Mitgliederversammlung einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird hiermit versichert.

Ahrensburg, den 18. Juni 2025

 

  1. Vorstandsvorsitzender, Dr. Michael Merkel

 

  1. Vorstandsvorsitzender, Dr. rer. nat. Alf Grube